- strahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;
- 19.
- des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
- 19a.
- des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
- 19b.
- des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;
- 19c.
- des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;
- 20.
- des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
- 21.
- des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
- 22.
- des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
- 23.
- des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
- 24.
- des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;
- 25.
- des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;
- 25a.
- des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts;
- 25b.
- des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;
- 26.
- des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3
- Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
- 26a.
- des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;
- 27.
- des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
- 27a.
- des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder
- 28.
- des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
- des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
- 2.
- des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
- 3.
- des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
- 4.
- des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
- 5.
- des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
- 6.
- des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
- 7.
- des § 66 über Rückspiegel;
- 7a.
- des § 66a über lichttechnische Einrichtungen;
- 8.
- des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder