1.2.1.2.2
Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.3
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
1.2.1.2.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.
1.3
Sicherheitsprüfungen
1.3.1
Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-​, Wirkungs-​ und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.
2
Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:


Art des FahrzeugsArt der Untersuchung
und Zeitabstand
Hauptuntersuchung
Monate
Sicherheitsprüfung
Monate
2.1.1Krafträder24
2.1.2Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
2.1.2.1Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung
36

2.1.2.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24
2.1.2.2Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung

12


2.1.2.3Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
12

2.1.3Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen
2.1.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten
12

2.1.3.2für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an
12

6
2.1.3.3für die weiteren Untersuchungen123/6/9
2.1.4Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
2.1.4.1mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse 3,5 t
24

2.1.4.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 7,5 t12
2.1.4.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12 t
2.1.4.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten12
2.1.4.3.2für die weiteren Untersuchungen126
2.1.4.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t
2.1.4.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten12
2.1.4.4.2für die weiteren Untersuchungen126
2.1.5Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1mit einer zulässigen Gesamtmasse 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung
36

2.1.5.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24
2.1.5.2die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t 3,5 t

24


2.1.5.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 10 t12
2.1.5.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t
2.1.5.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten12
2.1.5.4.2für die weiteren Untersuchungen126
2.1.6Wohnmobile
2.1.6.1mit einer zulässigen Gesamtmasse 3,5 t
2.1.6.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung
36

2.1.6.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24
2.1.6.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 7,5 t
2.1.6.2.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten24
2.1.6.2.2für die weiteren Hauptuntersuchungen12
2.1.6.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t12
2.2.
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die Hauptuntersuchung an