- 1.2.1.2.2
- Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,
- 1.2.1.2.3
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- 1.2.1.2.4
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.
- 1.3
- Sicherheitsprüfungen
- 1.3.1
- Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.
- 2
- Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
- 2.1
- Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
| Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand | ||
| Hauptuntersuchung Monate | Sicherheitsprüfung Monate | ||
| 2.1.1 | Krafträder | 24 | – |
| 2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
| 2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | ||
| 2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 | – |
| 2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | – |
| 2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | 12 | – |
| 2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
| 2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten | 12 | – |
| 2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an | 12 | 6 |
| 2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
| 2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | ||
| 2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | 24 | – |
| 2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | 12 | – |
| 2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t | ||
| 2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | – |
| 2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t | ||
| 2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
| 2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
| 2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage | ||
| 2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
| 2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t | 24 | – |
| 2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t | 12 | – |
| 2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t | ||
| 2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
| 2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.6 | Wohnmobile | ||
| 2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | ||
| 2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
| 2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | ||
| 2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten | 24 | – |
| 2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | – |
| 2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | 12 | – |
- 2.2.
- Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die Hauptuntersuchung an