/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-​/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.4.8
bei der Eintragung der Laufleistung des Fahrzeugs nach dem Stand des Wegstreckenzählers in den Untersuchungsbericht durch Vergleich mit der in dem Untersuchungsbericht der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung dokumentierten oder nach § 66 Absatz 8 der Fahrzeug-​Zulassungsverordnung übermittelten Laufleistung des Fahrzeugs fest, dass der durch den Wegstreckenzähler angezeigte Stand niedriger ist als der auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll dokumentierte Stand, der bei der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung festgestellt wurde, und der Einbau eines anderen Wegstreckenzählers in das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen werden kann, so ist der Stand des Wegstreckenzählers nicht plausibel und hat er das Ergebnis der Prüfung des Wegstreckenzählers unverzüglich den zuständigen Zulassungsbehörden auf elektronischem Weg über das Kraftfahrt-​Bundesamt unter Benennung der fahrzeugidentifizierenden Merkmale mitzuteilen und die fehlende Plausibilität auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll zu vermerken.
3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-
​Code aufweisen.
3.1.5.1
Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1.1
die Untersuchungsart,
3.1.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,
3.1.5.1.3
den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.1.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.1.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.1.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-​Identifizierungsnummer,
3.1.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.1.5.1.9
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.10
die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
3.1.5.1.11
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
3.1.5.1.12
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.1.5.1.13
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
3.1.5.1.14
anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,