6.2.1.3
zu allen für die jeweilige Anerkennung vorgeschriebenen Prüfmitteln:
Hersteller, Typ und gegebenenfalls Inventarnummer,
bei genehmigungspflichtigen Prüfmitteln, Datum und Nummer der Genehmigung,
Datum und Ergebnis der letzten zwei vorgeschriebenen Eichungen, Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
Nachweise/Kalibrierscheine der letzten zwei durchgeführten Eichungen, Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
6.2.2
System zur Auskunftserteilung und Übermittlung der Daten nach Nummer 6.2.1.
6.2.2.1
Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle von der Anerkennungsstelle durch
a)
Erteilung einer Auskunft oder
b)
Übermittlung
kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zu ihrer Überwachung anerkannter Kraftfahrzeugwerkstätten jeweils erforderlich ist.
6.2.2.2
Jede Anerkennung, jede Rücknahme, jeder Widerruf und jede Einschränkung der Anerkennung sowie die Daten nach Nummer 6.2.1 sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar zu melden, soweit dies für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfbescheinigung jeweils erforderlich ist.
6.2.2.3
Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen oder den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr von der Anerkennungsstelle durch
a)
Erteilung einer Auskunft oder
b)
Übermittlung
kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung der HU und/oder der SP und/oder der AU und/oder der AUK im Einzelfall oder für das Qualitätsmanagementsystem der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen oder der Technischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils erforderlich ist.
6.3
Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1 bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von der Anerkennungsstelle nach dem Ablauf, der Rücknahme, dem Widerruf oder der sonstigen Beendigung der Gültigkeit der Anerkennung, längstens aber nach sechs Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung unverzüglich zu löschen.
6.4
Nummer 8.1.1 findet Anwendung.
7
Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1
Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden
7.1.1
für SP durch Hersteller von SP-​pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-​pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von Bremsanlagen für SP-​pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.2
für AU durch Hersteller von AU-​pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-​pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.3
für AUK durch Hersteller von AUK-​pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-​pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kun‑