chungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.
4
Abweichungen
4.1
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.
4.2
Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.
5
Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs-​ und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.




1234567
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfstützpunktePrüfplätzeAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von
SPAUAUKGWP
 1.  GrundstückLage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten.Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen.Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.
 2.  Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
 3. Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder SpieldetektorenX
X
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur Krafträder untersucht werden.
  
X
Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit
V 40 km/h untersucht werden.
X
X
Jedoch ohne
Einrichtung zum
Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren.
 4.  Ortsfester
Bremsprüfstand
XX)X)X)
 5.  Schreibendes
Bremsmessgerät
X)X)X)X)
 6.  Prüfgerät zur Funktionsprüfung von DruckluftbremsanlagenX)X)X)X)
 7.  Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und LeistungX
 8.  Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für HydraulikbremsanlagenX)
 9.  Mess- und Prüfgeräte
 9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und BremsventileX)
 9.2 zur Prüfung des
Luftpressers
X)
10.  Bandmaß oder anderes Längenmessmittel
( 20 m), Zeitmesser
XXXNur Zeitmesser
11.  Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des FahrzeugsXXX)
12.  Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und AnhängerXXX
13.  Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln


X)
X)
X)
X



X)
X)
X)
X



X)
X)
X)
X



X)
X)
X)
X
14.  Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EGX)X)X)X)
15.  Prüfgerät zur Funktionsprüfung von GeschwindigkeitsbegrenzernX)X)X)
16.  Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden MontagearbeitenX
17.  Messgerät zur Ermittlung der Temperatur
des Motors
XXXXX
18.  Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und MotordrehzahlX)X)X)X)X)
19.  CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für FremdzündungsmotorenX)X)X)X)X
20.  Abgasmessgerät für FremdzündungsmotorenXXX)X)
21.  Abgasmessgerät für KompressionszündungsmotorenXXX)X)X)
22.  Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-KfzXXX)X
23.  Messgerät für GeräuschmessungXXX
24.  Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von GasundichtigkeitenX)X)X)X
25.  Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische FahrzeugschnittstelleXXXX)
26.  Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen)X)X)X)X)



Abweichungen nach 4.2:
1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit V 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.