gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne davor –
gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden
H≧ 650 mmquergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen –
gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster
H≧ 1 300 mm- 3.4
- Sitze hinter Trennwänden
Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt – ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters
- verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.
- 3.5
- Sitze in Längsrichtung
Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß Nummer 3.2 einzuhalten.
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind. - 4
- Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
- 4.1
- Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.
Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig. - 4.1.1
- Lichte Weite
- a)
- 650 mm bei Einzeltüren,
- b)
- 1 200 mm bei Doppeltüren.
- 4.1.2
- Lichte Höhe
- a)
- 1 800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,