- Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
- 5.2.2.2
- Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.
Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend. - 5.2.2.3
- Können bei Kraftomnibussen nach Nummer 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (zum Beispiel Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
- 5.3
- Mindestabmessungen der Notausstiege
- 5.3.1
- Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
Höhe Breite Fläche Bemerkungen Notfenster – – 0,4 m In die Öffnungen muss ein
Rechteck von 0,5 m Höhe und
0,7 m Breite hineinpassenNotluke – – 0,4 m Nottür 1,25 m 0,55 m – – - 5.3.2
- Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpasst, gelten im Sinne von Nummer 5.2.1 als zwei Notausstiege.
- 5.4
- Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
- 5.4.1
- Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
- 5.4.2
- Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.
- 5.5
- Bauliche Anforderungen an Notausstiege
- 5.5.1
- Notfenster
- 5.5.1.1
- Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
- 5.5.1.2
- Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein. Für jedes dieser Notfenster muss eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
- 5.5.1.3
- Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
- 5.5.2
- Notluken
- 5.5.2.1
- Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
- 5.5.2.2
- Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muss für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
- 5.5.3
- Nottüren
- 5.5.3.1
- Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
- 5.5.3.2
- Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall – ausgenommen einen Aufprall