- gebracht werden.
Abbildung 1Schwelle für FederprüfungenAbbildung 2Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
Anlage XIII (§ 34a Absatz 3)
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen (Fundstelle: BGBl. I 2012, 780)
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen (Fundstelle: BGBl. I 2012, 780)
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
- a)
- Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
- 1.
- 68 kg als Personengewicht,
- 2.
- 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
- 3.
- 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
- 4.
- 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
- b)
- Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.
Anlage XIV (zu § 48)
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge (Fundstelle: BGBl. I 2012, 781 - 786;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge (Fundstelle: BGBl. I 2012, 781 - 786;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- AnwendungsbereichDiese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M nach Anlage XXIX,.
- 2
- Begriffsbestimmungen
- 2.1
- Schadstoffklassen
Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen. - 2.2
- Geräuschklassen
Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen. - 2.3
- EEV KlassenOptionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.