gebracht werden.

Abbildung 1Schwelle für FederprüfungenAbbildung 2Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung

(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
a)
Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
1.
68 kg als Personengewicht,
2.
544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
3.
100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
4.
75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
b)
Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.
Anlage XIV (zu § 48)
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 781 - 786;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
AnwendungsbereichDiese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-​Fahrzeugklasse M nach Anlage XXIX,.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Schadstoffklassen

Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.
2.2
Geräuschklassen

Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.
2.3
EEV KlassenOptionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.