Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
3.1
Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-​Bundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauftragten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.
3.2
Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage eines Formblatts nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt wurde, nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21a Absatz 1a als bedingungsgemäß anerkannt.


1
(weggefallen)
2
Begriffsbestimmungen
2.1
(weggefallen)
2.2
„Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor“ bezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.
2.3
„Dieselmotor“ bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet.
2.4
„Kaltstarteinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.
2.5
„Trübungsmessgerät“ bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den Zugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.
3
Antrag auf Erteilung der EWG-​Betriebserlaubnis
3.1
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftragten einzureichen.
3.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
3.2.1
Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.
3.2.2
Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
3.3
Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugmaschine sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn die für die Durchführung der Prüfungen zuständige Behörde dies zulässt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.
3.A
EWG-​BetriebserlaubnisDem Formblatt für die Erteilung der EWG-​Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X beizufügen.
4
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
4.1
(weggefallen)
4.2
(weggefallen)
4.3
(weggefallen)
4.4
An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-​Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten an‑