- 3.7.3
- Die Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Messgerät und der vollständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
- 3.7.4
- Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmessgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung benützt werden.
- 3.8
- Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
- 3.8.1
- Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 735 Pa abweichen.
- 3.8.2
- Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des Absorptionskoeffizienten als 0,05 m bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m hat.
- 3.8.3
- Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer versehen sein.
- 3.8.4
- Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom Hersteller des Geräts anzugeben.
- 3.9
- Temperatur des zu messenden Gases
- 3.9.1
- Die Temperatur des zu messenden Gases muss an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und einer vom Hersteller des Trübungsmessgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, sodass die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m hat.
- 3.9.2
- Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer versehen sein.
- 4
- Effektive Länge „L“ des Trübungsmessgeräts
- 4.1
- Allgemeines
- 4.1.1
- In einigen Trübungsmessgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Fotozelle oder zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung, die zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das Trübungsmessgerät geht.
- 4.1.2
- Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden Trübungsmessgeräts mit der Anzeige N des Trübungsmessgeräts vergleicht, das derart geändert ist, dass das Prüfgas eine genau definierte Länge L füllt.
- 4.1.3
- Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.
- 4.2
- Verfahren für die Ermittlung der effektiven Länge L
- 4.2.1
- Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu jener der Abgase entspricht.
- 4.2.2
- Bei dem Trübungsmessgerät ist eine Säule der Länge L genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge L sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmessgeräts abweichen.
- 4.2.3
- Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
- 4.2.4
- Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnah‑