- Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Absatz 1 ausgerüstet sind, ist bei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.
- 4
- Durchführung der Prüfung, Nachweise
- 4.1
- Prüfungen nach § 57b Absatz 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.
- 4.2
- Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
- b)
- Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km“ bei elektronischem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät,Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ bei mechanischem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät,
- c)
- Konstante des Kontrollgeräts in der Form „k = … Imp/km“,
- d)
- tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,
- e)
- Reifengröße,
- f)
- Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,
- g)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen), und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:
- h)
- Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
- i)
- Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,
- j)
- Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und
- k)
- Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.
- 4.3
- Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:
- a)
- bei Prüfungen nach § 57b Absatz 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) sowie amtliches Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds,
- b)
- bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Absatz 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds.
- 5
- Plombierung
- 5.1
- Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
- a)
- jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde, und