- 3
- Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten
- a)
- wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende Bemerkungen)
- b)
- konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,
- –
- weil ..........
- –
- folgende Versuche zur Reparatur des Kontrollgeräts, die ein Herunterladen der Daten ermöglichen sollten, wurden unternommen: ..........
Bemerkungen
- (a)
- Heruntergeladene Daten können nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, das heißt dem Unternehmen, das sich mittels einer Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
- (b)
- Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
- (c)
- Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
- (d)
- Die Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu richten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten übermittelt werden sollen (zum Beispiel per Einschreiben, E-Mail etc.).
- (e)
- Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf dieses Zeitraums vernichtet.
- (f)
- Für die Übermittlung der Daten wird ein Entgelt in Höhe von Euro .......... erhoben.
Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:
Datum, Unterschrift, Firmenstempel
Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1)
Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten (Fundstelle: BGBl. I 2012, 810 - 813)
Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten (Fundstelle: BGBl. I 2012, 810 - 813)
- 1
- AllgemeinesPrüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.
- 2
- Prüfungsfälle
- 2.1
- Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen
- a)
- nach dem Einbau,
- b)
- mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung,
- c)
- nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,
- d)
- nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und
- e)
- nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt.
- 2.2
- An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzuführen
- a)
- nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs oder
- b)
- wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.