b)
die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
c)
das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
d)
das Vorhandensein des Einbauschilds,
e)
die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
f)
die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.
Bestandteil der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.
3.2.4
Messung der AnzeigefehlerDie Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:
a)
unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
b)
Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,
c)
Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung,
d)
Bewegung des Fahrzeugs:Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
3.2.5
Fehlergrenzen
3.2.5.1
Messung der zurückgelegten Wegstrecke
3.2.5.1.1
Die Messung kann erfolgen:
a)
als Kumulierung der Vorwärts-​ und der Rückwärtsfahrt oder
b)
nur beim Vorwärtsfahren.
3.2.5.1.2
Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können.
3.2.5.1.3
Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindestens 1 000 m):
a)
± 1 Prozent vor dem Einbau,
b)
± 2 Prozent beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,
c)
± 4 Prozent während des Betriebs.
3.2.5.1.4
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
3.2.5.2
Geschwindigkeitsmessung
3.2.5.2.1
Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.
3.2.5.2.2
Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ± 6 km/h und unter der Berücksichtigung
a)
einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),
b)
einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung
darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 bis 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von ± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Auf Grund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit.