- b)
- die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
- c)
- das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
- d)
- das Vorhandensein des Einbauschilds,
- e)
- die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
- f)
- die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.
- 3.2.4
- Messung der AnzeigefehlerDie Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:
- a)
- unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
- b)
- Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,
- c)
- Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- d)
- Bewegung des Fahrzeugs:Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
- 3.2.5
- Fehlergrenzen
- 3.2.5.1
- Messung der zurückgelegten Wegstrecke
- 3.2.5.1.1
- Die Messung kann erfolgen:
- a)
- als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder
- b)
- nur beim Vorwärtsfahren.
- 3.2.5.1.2
- Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können.
- 3.2.5.1.3
- Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindestens 1 000 m):
- a)
- ± 1 Prozent vor dem Einbau,
- b)
- ± 2 Prozent beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,
- c)
- ± 4 Prozent während des Betriebs.
- 3.2.5.1.4
- Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
- 3.2.5.2
- Geschwindigkeitsmessung
- 3.2.5.2.1
- Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.
- 3.2.5.2.2
- Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ± 6 km/h und unter der Berücksichtigung
- a)
- einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),
- b)
- einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung