das System „Anlasssperre nach Kraftstoff-​Betankung“,
die Methode „Kraftstoff-​Tanksperre“,
das Verfahren „Leistungsdrosselung“, welches vorsieht, dass die Motorleistung für den Fahrer spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt wird; für diesen Fall ist eine Verhinderung des Motorneustarts nicht obligatorisch.
Die Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann aktiviert werden, wenn
1.
hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-​Behälters oder der Qualität des Reagens die Kriterien der Anlage 6 der UN-​Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind oder
2.
ein Totalausfall des Stickoxid-​Minderungssystems eintritt.
Für den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt wird, gelten die OBD-​Schwellwerte der Emissionsklasse „Euro 6“ gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151.
13.8
NH-​Emissionen bei reagensgestützten Hardware-​NachrüstsystemenZur Vermeidung von NH-​Emissionen ist das NOMS-​Pkw mit einem NH-​Sperr-Katalysator auszurüsten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die Platin (Pt)-​Beladung muss 106 g/m bis 177 g/m (3 g/ft bis 5 g/ft) betragen. Der Hersteller hat zu bestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator und an die Beladung eingehalten werden. Alternative Beladungen des Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre Wirkungsgleichheit nachweist.
13.9
Sekundäremissionen
Der Hersteller muss nachweisen, dass die im NOMS-​Pkw verwendeten Materialien und Verfahren keine zusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, und er muss einen Nachweis über Sekundäremissionen gemäß der UN-​Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu erbringen gemäß Absatz 8.6 der UN-​Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2 der UN-​Regelung Nr. 132.Kann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper inklusive Beschichtung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt, muss er keinen Nachweis über Sekundäremissionen erbringen.
13.10
Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und SystemkomponentenSind für eine Hardware-​Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der AGR-​Regelung zur weiteren einwandfreien Funktionalität notwendig, muss der Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müssen diese zusätzlichen Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.
13.11
Einbau-​ und Installationsanweisungen sowie HalterinformationenBei Hardware-​Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau-​ und Installationsanweisungen in deutscher Sprache für den Einbau des NOMS-​Pkw sowie Betriebs-​ und Wartungsanweisungen zum Einsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanweisungen ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die Nachrüstung mit dem NOMS-​Pkw eine Erhöhung der CO-​Emissionen und damit des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 % liegen.