2.6
Motornennleistung:
2.7
Fahrzeug-​Identifizierungsnummer:
2.8
Datum der Erstzulassung:
2.9
Stand des Wegstreckenzählers:
3
Angaben zum NOMS-​Pkw
3.1
Hersteller:
3.2
Typ/Ausführung:
3.3
Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:
3.4
Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.
4
Angaben zu den Fahrzeugpapieren:Mit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOMS-​Pkw erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NO für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklassen „Euro 4“ und „Euro 5“. In der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:„NOMS-​Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-​Nr. eintragen), ab (Einbaudatum eintragen)“.Ausführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten AU-​Kraftfahrzeugwerkstatt).Ort, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der verantwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOMS-​Pkw bestätigt.
1
Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis
1.1
AnwendungsbereichDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel von
1.
Personenkraftwagen sowie
2.
Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren), mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
1.2
Begriffsbestimmungen
a)
Abgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die Auslassöffnung durch die Auspuffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.
b)
Bezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.
c)
Emissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung luftverunreinigender Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.
d)
Emissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder indirekten Einfluss auf die Abgas-​, Verdunstungs-​ und Kurbelgehäuseemissionen haben.
e)
Fahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Nutzungszeit von fünf Jahren.
f)
Fahrzeugtyp umfasst Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht wesentlich unterscheiden.
g)
Gesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des Fahrzeugs.
h)
Kraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstoffführenden Teile wie Kraftstofftank(s), Kraftstoffpumpe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder Einspritzanlagen. Es um‑