| § 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
| § 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
| § 35 | (Motorleistung); |
| § 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
| § 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Einzelachslast | ||
| a) | Einzelachsen | 10,00 t | |
| b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; | |
| 2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
| a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | |
| b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
| c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
| d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t | |
| 3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
| a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t | |
| b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
| c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
| d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; | |
| 4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast | ||
| a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t | |
| b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. | |
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende