Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
1.
es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die
zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, handelt,
2.
es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und
3.
diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
1.
gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,
2.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
3.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist Produkt der Oberbegriff für
a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den