- 1.
- die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:
- 1.
- die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie
- 2.
- die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.
§ 13 Beauftragte Stelle Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle (1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
- 1.
- das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
- 2.
- die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder