ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10.
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
11.
ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
12.
ist Händler
a)
jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
b)
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
c)
jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
13.
ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
14.
ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
15.
ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
16.
ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
17.
ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
18.
ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
20.
ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
21.
ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle