zur Aufklärung betreffend der Einzelpositionen des Angebots auffordern.
(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ungewöhnlich niedrig sind, dürfen aus diesem Grund nur abgelehnt werden, wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer von den Auftraggebern festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot ablehnen, müssen dies der Europäischen Kommission mitteilen.
§ 34 Zuschlag (1) Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
(2) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:
- 1.
- Qualität,
- 2.
- Preis,
- 3.
- Zweckmäßigkeit,
- 4.
- technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,
- 5.
- Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,
- 6.
- Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,
- 7.
- Umwelteigenschaften,
- 8.
- Lieferfrist oder Ausführungsdauer und
- 9.
- Versorgungssicherheit.
§ 35 Bekanntmachung über die Auftragserteilung (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung über die Auftragserteilung wird nach den Vorgaben der Spalte 31 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 erstellt. Diese Pflicht besteht nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen.
(2) Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht bekannt geben, soweit deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
(3) Auftragsänderungen im Sinne von § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 147 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 bekanntzumachen.
§ 36 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter (1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, für die eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben