Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

§ 1 Wahrung der Finanzstabilität (1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere
1.
für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
2.
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
3.
dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
4.
die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
(2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität (1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere
1.
die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
2.
die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
3.
die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
4.
eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
5.
die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.
(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
1.
drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
2.
drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und
3.
drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
Das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.
(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit.