Veröffentlichung einer Empfehlung hat er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden.
(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.
§ 5 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt (1) Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der
Übermittlung dieser Informationen. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 19 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
§ 6 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung (1) Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) mit Sitz im Inland haben der Deutschen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirtschafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benötigt, um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu erfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte