Antrag auf Änderung des Prüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 7 Auszahlung der Zulagen, Auszahlungsreferenzdatei (1) Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am 20. Dezember eines Jahres durch die zentrale Stelle zur Zahlung angewiesen. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Auszahlungstermin vorangeht, berechnet wurden.
(2) Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung der Zulagen wird dem Versicherungsunternehmen eine Auszahlungsreferenzdatei zur Verfügung gestellt. Form und Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.
§ 8 Zulagenrückforderungen (1) Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mitgeteilten Rückforderungen bis zum nächstfolgenden 10. Juni und 10. Dezember in einem Betrag an die zentrale Stelle zu zahlen. Spätestens mit Anweisung der Zahlung hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu übermitteln. Form und Inhalt der Rückzahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.
(2) Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstreckung eine Mahnung per Datensatz an das Versicherungsunternehmen übermitteln. Über die Niederschlagung entscheidet die zentrale Stelle.
(3) Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Auszahlung der Zulage für eine versicherte Person mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Person verrechnen. Die Mitteilung über die Verrechnung gilt als
Bekanntgabe des Prüfergebnisses. Das Versicherungsunternehmen darf gegenüber der zentralen Stelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit eigenen Ansprüchen vornehmen.
(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags erfolgt durch die zentrale Stelle gegenüber dem Versicherungsnehmer, sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.
§ 9 Art der Datenübermittlung (1) Nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragsverarbeitern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13.
§ 10 Technisches Übermittlungsformat (1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.
(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich des Absatzes 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.