bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
§ 48 Verkehrsunterricht Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
- das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
- 2.
- die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
- 3.
- die Geschwindigkeit nach § 3,
- 4.
- den Abstand nach § 4,
- 5.
- das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
- 6.
- das Vorbeifahren nach § 6,
- 7.
- das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
- 7a.
- das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
- 8.
- die Vorfahrt nach § 8,
- 9.
- das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
- 10.
- das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
- 11.
- das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
- 12.
- das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
- 13.
- Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
- 14.
- die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
- 15.
- das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
- 15a.
- das Abschleppen nach § 15a,
- 16.
- die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
- 17.
- die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
- 18.
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
- 19.
- das Verhalten
- a)
- an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
- b)
- an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
- die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
- 20a.
- das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
- 21.
- die Ladung nach § 22,
- 22.
- sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
- 23.
- das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
- 24.
- das Verhalten