- 17.
ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen;
- 18.
ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
- 19.
sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden;
- 20.
ist gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in den IGV vorgesehen, - a)
durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und
- b)
möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
- 21.
sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere werden auf einer internationalen Reise befördert;
- 22.
ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;
- 22a.
wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder