geringe Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.
(4) Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt,
- 1.
- den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine Räume zu betreten,
- 2.
- Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,
- 3.
- sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
- 1.
- den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen,
- 2.
- auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterlagen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne.
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(5) Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Hafenärztlichen Dienstes:
- 1.
- bei der Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen
- a)
- die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,
- b)
- die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich, und
- c)
- die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;
- 2.
- bei der Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen
- a)
- die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,
- b)
- die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich,
- c)
- die Anordnung und Überwachung von entsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowie
- d)
- die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss;
- 3.
- bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffshygienebescheinigung um bis zu einen Monat