- 6.
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beträgt
- a)
in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a 70 Euro, - b)
- in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.
- 7.
Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
Gebühr erhoben in Höhe von40 Euro. - 8.
Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um40 Euro. - 9.
Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und 2 beträgt35 Euro.