Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
§ 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers (1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1.
- Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie,
- 2.
- auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und
- 3.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen