cherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung einhält.
§ 8 Verpflichtungen des Vertreibers (1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
- das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und
- 2.
- der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
(3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformi‑
tät von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.
§ 9 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er
- 1.
- ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
- 2.
- ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
§ 10 Benennung der Wirtschaftsakteure (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
- 1.
- von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
- 2.
- an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.
(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.