raum für die Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-​, Wein-, Hopfen-​ und Tabakanbaus.
(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Zustimmung setzt voraus, dass
1.
der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wird,
2.
der oder dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und
3.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere festgelegt sind
a)
der Ort und die Art der Arbeit,
b)
die Dauer der Beschäftigung,
c)
die Vergütung,
d)
die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,
e)
die Dauer des bezahlten Urlaubs,
f)
gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und
g)
falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung.
Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten, in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbeschäftigten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn
1.
sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende weitere Saisonbeschäftigung beantragt,
2.
der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt,
3.
der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung zur Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
4.
über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Unternehmens und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
5.
das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
6.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde oder
7.
das Unternehmen des Arbeitgebers keine Geschäftstätigkeit ausübt.
Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist. § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung kann versagt oder die Arbeitserlaubnis entzogen werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. § 40 Absatz 1 und 2 und § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort.