§ 24 Schifffahrt-​ und Luftverkehr Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
2.
die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
3.
das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs-​ und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder
4.
die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
1.
der Arbeitsvertrag die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Voraussetzungen verpflichtet, die für die Berufsausübung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich sind,
2.
die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die nach Nummer 1 erforderliche Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Aus‑
stellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
3.
für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und
4.
der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.
§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-​Anbindungsleitungen Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-​Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.
§ 25 Kultur und Unterhaltung Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die