(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10,
3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt-​ oder Teilverlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse
1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Alkoholerzeugnisse zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.