(2) Es ist verboten,
- 1.
- Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
- 2.
- Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen oder
- 3.
- andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
- die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln,
- 2.
- die Fälle festzulegen, die vom Verbot nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgenommen werden können.
§ 33 Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer (1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.
(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vor‑
sätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate eine ununterbrochene Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.
§ 34 Sicherstellung (1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:
- 1.
- Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;
- 2.
- Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen;
- 3.
- bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;
- 4.
- Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
- a)
- die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,
- b)
- die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder
- c)
- es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden