sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
d)
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
e)
Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes,
f)
E-​Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
g)
Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
h)
den Buchstaben a bis h entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland;
für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften als nicht der Bank- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehörig;
2.
die Versicherungsbranche; zu dieser gehören
a)
Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der Sterbekassen,
b)
Versicherungs-​Holdinggesellschaften und Versicherungs-​Zweckgesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
c)
den Buchstaben a und b entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Mutterunternehmen sind: Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach Absatz 3 Nummer 1 als Mutterunternehmen, sofern sie die Voraus‑
setzungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
(5) Tochterunternehmen sind: Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens ist ebenfalls Tochterunternehmen des Mutterunternehmens. Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach Absatz 3 Nummer 1 als Tochterunternehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
(6) Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals. Abweichend von Satz 1 bestimmt sich eine Beteiligung, soweit es Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 betrifft, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(7) Eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht
1.
aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung hält, oder
2.
aus mindestens zwei Unternehmen, die in der Weise miteinander verbunden sind, dass
a)
sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder
b)
sich ihre Verwaltungs-​, Leitungs-​ oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der