von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
7.
die auf ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaften anwendbaren Rechts-​ und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder die Beschränkungen der Aufsichts-​ und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittstaates hindern die zuständigen Stellen nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU.
(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit werden durch die Artikel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde konkretisiert.
(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Einklang mit den für die Erlaubnis von AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender Kriterien entsprechend:
1.
die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 werden durch folgende Angaben und Unterlagen ergänzt:
a)
eine Begründung der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft für die von ihr vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaates gemäß den Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;
b)
eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU, deren Einhaltung der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft unmöglich ist, da ihre Einhaltung durch die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 nicht vereinbar ist mit der Ein‑
haltung einer zwingenden Rechtsvorschrift des Drittstaates, der die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF unterliegt;
c)
Belege in Textform auf der Grundlage der von der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 37 Absatz 23 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Drittstaates Vorschriften enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig sind, denselben regulatorischen Zweck verfolgen und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe Maß an Schutz bieten und dass die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft sich an diese gleichwertigen Vorschriften hält; diese Belege in Textform werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vorschrift im Recht des Drittstaates untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und
d)
den Namen des gesetzlichen Vertreters der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft und den Ort, an dem er seinen Sitz hat;
2.
die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14 können beschränkt werden auf die inländischen Spezial-​AIF oder EU-​AIF, die die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und auf die von der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF, die sie mit einem Pass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder