päischen Wirtschaftsraum beigelegt, in dem der Anleger seinen Sitz hat und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.
§ 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde Die Bundesanstalt kann die folgenden Angelegenheiten der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. übertragenen Befugnisse tätig werden kann:
1.
wenn die Bundesanstalt nicht mit der Entscheidung einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates einverstanden ist,
2.
wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der Anwendung von Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis e und g der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft einverstanden ist,
3.
wenn eine für einen EU-​AIF zuständige Stelle die gemäß Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt,
4.
wenn die Bundesanstalt nicht mit einer von den zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft erteilten Zulassung einverstanden ist,
5.
wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der Anwendung von Artikel 37 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft einverstanden ist,
6.
wenn die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaates nach Artikel
37 Absatz 11 oder Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist,
7.
wenn eine zuständige Stelle einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den auf Grundlage von Artikel 37 Absatz 17 der Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards ablehnt.
§ 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaften (1) Sofern die Europäische Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU Leitlinien und Empfehlungen herausgibt, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht über ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaften zu schaffen, unternimmt die Bundesanstalt alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
(2) Die Bundesanstalt bestätigt binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn sie der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mit.
§ 65 Verwaltung von EU-​AIF durch ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist (1) Die Verwaltung eines EU-​AIF durch eine ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 Referenzmitgliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung setzt