3.
es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem inländischen Spezial-​AIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial-​AIF handelnden AIF-​Verwaltungsgesellschaft gibt, in dem eine Haftungsbefreiung der Verwahrstelle ausdrücklich gestattet ist und ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Haftungsbefreiung angegeben wird.
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Auslagerung nach § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen, kann die Verwahrstelle sich bei der Verwahrung von Vermögenswerten von Spezial-​AIF von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:
1.
die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des betreffenden inländischen Spezial-​AIF erlauben ausdrücklich eine Haftungsbefreiung unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen,
2.
die AIF-​Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des entsprechenden inländischen Spezial-​AIF vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet,
3.
der inländische Spezial-​AIF oder die für Rechnung des inländischen Spezial-​AIF tätige AIF-​Verwaltungsgesellschaft hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente einer ortsansässigen Einrichtung zu übertragen,
4.
es gibt einen in Textform geschlossenen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem inländischen Spezial-​AIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial-​AIF tätigen AIF-​
Verwaltungsgesellschaft, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist und
5.
es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Unterverwahrer,
a)
in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Unterverwahrer übertragen wird und
b)
der es dem inländischen Spezial-​AIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial-​AIF tätigen AIF-​Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Unterverwahrer geltend zu machen oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu machen.
(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 bestimmen näher
1.
die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhandengekommen anzusehen sind,
2.
was unter äußeren Ereignissen, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen nach Absatz 1 unabwendbar gewesen wären, zu verstehen ist sowie
3.
die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung nach Absatz 4 vorliegt.
§ 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung (1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
1.
Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen,