§ 260c Rücknahme von Anteilen § 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-​Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen (1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
1.
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-​Projektgesellschaften;
2.
die Arten von Infrastruktur-​Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
3.
einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-​Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
4.
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;
5.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.

Abschnitt 4. Geschlossene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (1) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-​AIF nur investieren in
1.
Sachwerte,
2.
Anteile oder Aktien an ÖPP-​Projektgesellschaften und Infrastruktur-​Projektgesellschaften,
3.
Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
4.
Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,
5.
Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-​AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-​AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
6.
Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-​AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-​Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-​AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
7.
Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195,