Vertrieb des geschlossenen Publikums-​AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-​Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen.
(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei geschlossenen Publikums-​AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt (1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-​AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 40 und 42, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.
(2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Verkaufsprospekt aufzunehmen:
1.
bei geschlossenen Publikums-​AIF in Form der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft die Angabe, wie die Anteile übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
2.
gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditisten:
a)
Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
b)
Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
c)
seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
d)
der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;
3.
bei geschlossenen Publikums-​AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren,
a)
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-​Projektgesellschaften;
b)
die Arten von ÖPP-​Projektgesellschaften, die für den geschlossenen Publikums-​AIF erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
c)
ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-​Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
4.
bei geschlossenen Publikums-​AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9 investieren,
a)
in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf;
b)
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für den geschlossenen Publikums-​AIF erwerbbaren Kryptowerte.
(3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll,