sondervermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung des § 182 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 und § 190 nichts anderes ergibt.
(4) (weggefallen)

Unterabschnitt 2. Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF

§ 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen (1) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-​AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.
(2) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-​AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-​AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-​AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen. § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines allgemeinen offenen inländischen Spezial-​AIF entsprechend anzuwenden.
(3) Erfüllt eine AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-​AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden.

Unterabschnitt 3. Besondere Vorschriften für Hedgefonds

§ 283 Hedgefonds (1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-​AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1.
den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2.
den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) .
(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.
(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227 Absatz 2 Anteil-​ oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil-​ oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.