solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Prozent des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und
3.
die Einschränkung gemäß Absatz 2 Nummer 3 richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h der Richtlinie 77/91/EWG.

Abschnitt 4. Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds

§ 292a Entwicklungsförderungsfonds (1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als offene inländische Spezial-​AIF gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene inländische Spezial-​AIF gemäß Abschnitt 3 aufgelegt werden.
(2) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau-​ und Ablauforganisation verfügt, die insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Vergabe von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht. § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(3) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden Vermögensgegenstand des Entwicklungsförderungsfonds im Voraus Verfahren festzulegen, um zu messen, inwieweit konkretes positives Auswirkungspotenzial des Vermögensgegenstands zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 in Ländern besteht, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -​gebiete
enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des Fonds dieser Länderliste hinzugefügt werden. Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verfahren klar und transparent sind und gemäß Prinzip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement im Voraus eine Bewertung und, falls möglich, eine Quantifizierung des konkreten, positiven Auswirkungspotenzials erlauben. § 292b bleibt unberührt.
§ 292b Liquiditäts-​ und Absicherungsanlagen (1) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wertes des Fonds entspricht, nur halten in
1.
Bankguthaben;
2.
Geldmarktinstrumenten;
3.
Anteilen an Spezial-​AIF nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen, und
4.
Wertpapieren, die
a)
zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1297), das durch das Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 165, 172) geändert worden ist, genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind