wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, ermittelt wurde, und
2.
den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den Vorschriften für inländische geschlossene Publikums-​AIF nach § 272.
In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über den AIF im Sinne von Satz 3 dürfen der Kurs der Anteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
(5) Die Veröffentlichungs-​ und Unterrichtungspflichten gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaften entsprechend.
§ 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF (1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-​AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-​Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
1.
den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten,
2.
jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement des AIF und
3.
das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-​Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsysteme.
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU-​AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-​Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
1.
alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die AIF-​Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage ein‑
setzen kann sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen von Leverage-​Geschäften gewährt wurden, und
2.
die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.
(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Die AIF-​Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium die Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
§ 301 (weggefallen)
§ 302 Werbung (1) Für Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern gelten neben den Vorschriften der Artikel 4 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 die Regelungen der folgenden Absätze.
(2) Die AIF-​Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Werbung, die spezifische Informationen zu einem bestimmten, von ihr verwalteten AIF enthält, zu keiner Zeit weder zu den Informationen, die im Verkaufsprospekt dieses AIF enthalten sind, noch zum Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dieses AIF im Widerspruch steht oder die Bedeutung der genannten Informationen herabsetzt. Die AIF-​Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in der Werbung jederzeit darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verfügbar sind. Die AIF-​Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass dieser Werbung jederzeit entnommen werden kann, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger den Prospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung