waren, und
5.
gegebenenfalls eine Erklärung, wonach die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, in denen das Pre-​Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, nicht einen Widerruf des Vertriebs in Bezug auf die gemäß Nummer 4 genannten AIF angezeigt hat, die innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Beginn des Pre-​Marketings wirksam geworden ist und wonach die nach Nummer 3 vorgestellten Anlagestrategien auch nicht vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte in Bezug zu den von der Vertriebseinstellung betroffenen AIF sind.
Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft Pre-​Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die Bundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das Pre-​Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, weitere Angaben zum Pre-​Marketing bereit, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.
(4) Die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, die Pre-​Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-​Marketings dies der Bundesanstalt mitzuteilen. In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
1.
die entsprechenden Zeiträume des Pre-​Marketings,
2.
eine Kurzbeschreibung des Pre-​Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und
3.
gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilinvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand des Pre-​Marketings sind oder waren.
(5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Kenntnis davon, dass eine EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft Pre-​Marketing im Geltungsbereich
dieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat, so kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum Pre-​Marketing bereitzustellen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattgefunden hat.
(6) Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann Pre-​Marketing im Namen einer AIF-​Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt oder
1.
als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2.
als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
3.
als OGAW-​Verwaltungsgesellschaft oder
4.
als AIF-​Verwaltungsgesellschaft
zugelassen ist. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Paragraphen.
§ 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120 bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung zu stellen:
1.
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF;