9.
alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der ausländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;
10.
gegebenenfalls die nach § 175 oder § 272d erforderlichen Vereinbarungen für Master-​Feeder-Strukturen.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige
1.
einer EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft drei Monate,
2.
einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, sechs Monate
beträgt.
(3) Hat die anzeigende ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, wenn die anzeigende AIF-​Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert, dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. In
diesem Fall müssen die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht eingereicht werden und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Frist beträgt drei Monate.
(4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft, ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF. § 316 Absatz 5 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2. Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland

§ 321 Anzeigepflicht einer AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-​AIF oder von inländischen Spezial-​AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (1) Beabsichtigt eine AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-​AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen Spezial-​AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzei‑