AIF-​Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,
a)
im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit § 322 Absatz 5 und
b)
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 334 Absatz 3 Nummer 3.
(5) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich
1.
die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39 aufgehobenen Erlaubnisse,
2.
Informationen zu AIF-​Verwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende AIF entweder gemäß der unionsrechtlich vorgesehenen Passregelung oder den nationalen Regelungen verwalten oder vertreiben.
(6) Ferner informiert die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde über
1.
jede erteilte Erlaubnis nach § 21,
2.
die Informationen nach § 35 Absatz 5, die zusätzlich von AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gefordert worden sind,
3.
den Vorschlag zur Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, entgegen der Empfehlung der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde gemäß § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 3,
4.
abgelehnte Erlaubnisanträge mit Angaben zu der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe für die Ablehnung gemäß § 60 Absatz 2,
5.
die Beurteilung zur Festlegung der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft, deren ursprünglicher Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gemäß § 61 Absatz 1 einschließlich der Begründung der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft für ihre Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und Informationen über die neue Vertriebsstrategie der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft gemäß § 61 Absatz 2,
6.
die Entscheidung nach Erhalt der Empfehlung der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe gemäß § 61 Absatz 4,
7.
die abschließende Entscheidung unter Angabe der Gründe, sofern diese in Widerspruch zu der Empfehlung der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde steht, gemäß § 61 Absatz 5 Nummer 1,
8.
den möglichen Beginn des Vertriebs von AIF gemäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaften
a)
im Inland nach § 322 Absatz 4 und
b)
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 332 Absatz 3 Nummer 1,
9.
den möglichen Beginn des Vertriebs von EU-​AIF oder inländischen AIF durch eine ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,
a)
im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
b)
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 333 Absatz 2 Nummer 2,
10.
den möglichen Beginn des Vertriebs von ausländischen AIF durch eine ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,