- oder entgegen Absatz 9 eine ausgelagerte Aufgabe nicht im Verkaufsprospekt auflistet,
- 13a.
- entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3 Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 14.
- die Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 1 auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 15.
- entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 44 Absatz 8 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 15a.
- entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 16.
- entgegen
- a)
- § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 8,
- b)
- § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8, oder
- c)
- § 49 Absatz 6 Satz 4
- 17.
- entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 18.
- entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von EU-AIF beginnt,
- 19.
- entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 20.
- entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet,
- 21.
- entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung errichtet,
- 22.
- entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von EU-AIF beginnt,
- 23.
- entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 24.
- entgegen
- a)
- § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht,
- b)
- § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104 Absatz 1 Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 106 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht, einen Zwischenbericht, einen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht,
- c)
- § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 148 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Halbjahresfinanzbericht, einen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht oder
- d)
- § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 11 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 158, auch in Verbindung mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen Jahresbericht