geltenden Fassung weiter vertreiben. Das Vertriebsrecht nach Satz 1 endet,
1.
wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat,
2.
wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 versagt hat,
3.
mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 1,
4.
spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.
Ein Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offenen Publikums-​AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern die Änderungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2 früher in Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte das Anzeigeverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat. § 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren im Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.
die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt,
2.
die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht werden muss,
3.
solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Erlaubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.
Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf erst nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen fortgesetzt werden. In dem Zeitraum, in dem das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird, sind in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle über
die fehlende Erlaubnis der AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer Erlaubnisversagung hinzuweisen. Das Vertriebsrecht erlischt, wenn die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wird.
(7) Für eine AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und den Vertrieb der von ihr verwalteten inländischen offenen Spezial-​AIF im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an professionelle oder semiprofessionelle Anleger gilt Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des § 316 der § 321 und an die Stelle von inländischen offenen Publikums-​AIF inländische offene Spezial-​AIF treten.
(8) AIF-​Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten AIF berechtigt sind und diese auch nach dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigen, müssen
1.
in Bezug auf
a)
EU-​AIF und
b)
ausländische AIF,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger vertrieben werden, eine Anzeige nach § 320 an die Bundesanstalt übermitteln,
2.
in Bezug auf
a)
ausländische AIF und
b)
EU-​Feeder-AIF, deren Master-​AIF keine EU-​AIF oder inländischen AIF sind, die von einer EU-​AIF-