geltenden Fassung weiter vertreiben. Das Vertriebsrecht nach Satz 1 endet,
- 1.
- wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat,
- 2.
- wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 versagt hat,
- 3.
- mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 1,
- 4.
- spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.
- 1.
- die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt,
- 2.
- die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht werden muss,
- 3.
- solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Erlaubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.
die fehlende Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer Erlaubnisversagung hinzuweisen. Das Vertriebsrecht erlischt, wenn die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wird.
(7) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und den Vertrieb der von ihr verwalteten inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an professionelle oder semiprofessionelle Anleger gilt Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des § 316 der § 321 und an die Stelle von inländischen offenen Publikums-AIF inländische offene Spezial-AIF treten.
(8) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten AIF berechtigt sind und diese auch nach dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigen, müssen
- 1.
- in Bezug auf
- a)
- EU-AIF und
- b)
- ausländische AIF,
- 2.
- in Bezug auf
- a)
- ausländische AIF und
- b)
- EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF keine EU-AIF oder inländischen AIF sind, die von einer EU-AIF-