- aa)
- Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- bb)
- Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
- cc)
- Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
- 3.
- Vorläufige Fassung
- a)
- Konfliktanalyse
- b)
- Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- c)
- Konfliktminderung
- d)
- Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- e)
- Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- f)
- Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- g)
- Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
- h)
- Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- i)
- Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
- j)
- Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
- k)
- Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- l)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2330)
Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2330)
Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen